Allgemeine Geschäftsbedingungen der Herwig GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines

Die Dipl. Ing. Herwig GmbH ist Lieferant von Entfettungs- und Flussmitteln, Inhibitoren, Zinklegierungen und Zinkreinigungsmittel für die feuerverzinkende Industrie und einer der führenden Anbieter von Chemikalien in oben genannten Bereichen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen oder Dienstleistungen. Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2. Angebote, Vertragsbestätigung

2.1

Unsere Angebote sind, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, unverbindlich. Erklärungen des Kunden zu unseren Angeboten sind daher Vertragsangebote. Diese werden entweder durch ausdrückliche schriftliche Erklärung, per E-Mail oder durch Erbringung der vertraglich angebotenen Gegenleistungen angenommen.

2.2

Nachträgliche Änderungen des Vertragsgegenstandes auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.

 

3. Preise und Zahlungen, Vorkasse

3.1

Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.

3.2

Angegebene Preise verstehen sich, sofern der Kunde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland seinen Sitz hat, zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gegen Vorkasse ab Zeitpunkt der Rechnungsstellung, es sei denn, dass mit dem Kunden etwas anderes vereinbart wurde.

3.3

Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel-und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.

 

4. Haftung für Pflichtverletzungen

4.1

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes:

Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:

4.2

Verletzen wir eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haften wir auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ersetzen wir den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Handeln wir dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern nur leicht fahrlässig, ist unsere diesbezügliche Haftung auf 3.000.000pro Schadensfall, jährlich auf das Doppelte, begrenzt.

4.3

Liegt der Pflichtverstoß von uns nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haften wir nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.

4.4

Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4.5

Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Lagerung der Ware).

 

5. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig durch ein deutsches Zivilgericht festgestellt wurde. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

 

6. Sonstiges

6.1

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.

6.2

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

6.3

Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

6.4

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über seine Wirksamkeit ist der Sitz der Dipl.-Ing. Herwig GmbH.

 

II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

1. Angebote bei Kaufverträgen

Soweit es um Kaufverträge geht, senden wir dem Kunden ein Angebot zu, in dem die von uns zu liefernden Materialien oder Chemikalien nach Gewicht angegeben werden. Soweit nicht vom Kunden explizit erwünscht, erfolgt keine Angabe von Raummaßen.

 

2. Lieferung, Annahmeverzug des Kunden

2.1

Lieferungen von Mehr- oder Mindermengen der bestellten Ware, die bis zu 10 % von der vertraglich vereinbarten Lieferungsmenge abweichen, stellen keinen Mangel dar.

Im Falle der Lieferung von Mindermengen bis zur oben genannten Höhe besteht kein Anspruch des Kunden auf Nachlieferung. Mehrmengen werden nicht nachberechnet.

2.1

Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Piraterie, Krieg, Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.

2.2

Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern.

2.3

Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2.4

Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

2.5

Holt der Kunde neue Ware nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab, schuldet er zehn Prozent des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz für die dadurch entstehenden Lagerkosten. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass geringere Lagerkosten entstehen.

Nach erneuter schriftlicher Aufforderung zur Abholung der Ware sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen und den Erlös auf die uns zustehenden Forderungen zu verrechnen.

 

3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

Wir behalten uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum an der gelieferten Ware in einfacher, verlängerter und erweiterter Form bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bzw. bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag, vor.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt trägt dem Umstand Rechnung tragen, dass, sofern die Ware nicht bereits vollständig im Wege der Vorkasse bezahlt wurde, ein gewerblicher Vorbehaltskäufer ggf. erst durch Veräußerung der Kaufsache die notwendigen Mittel erwirbt, um den Kaufpreis zu bezahlen. Um dem Vorbehaltskäufer dies zu ermöglichen, erlaubt ihm der Vorbehaltsverkäufer durch die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, die Kaufsache zu verwerten. Dies geschieht durch Einräumen einer Verfügungsermächtigung über die Vorbehaltskaufsache nach § 185 Absatz 1 BGB. Eine Veräußerung des Vorbehaltskäufers würde ohne verlängerten Eigentumsvorbehalt dazu führen, dass der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum an der Kaufsache und damit seine Sicherheit verliert. Gleiches gilt, wenn die Kaufsache verarbeitet wird, und der Vorbehaltskäufer deshalb nach § 950 BGB durch Verarbeitung per Gesetz Eigentum an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache erwirbt, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes.

Aus diesem Grund gilt nachstehendes:

Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt aus einer etwaigen Veräußerung entstehende Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Ist das nicht (mehr) der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit diese Abtretung an.

Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Materialien des Kunden oder von Dritten untrennbar vermengt oder vermischt, so werden wir ebenfalls nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB Miteigentümer an der neuen Sache, je nach dem Verhältnis des Wertes, den die in unseren Vorbehaltseigentum stehenden Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

 

4. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

4.1

Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen, die bei dem betroffenen Vertragsverhältnis typischerweise auftreten und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

4.2

Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Werden wir daher, obwohl wir nachweislich einen entsprechenden Liefervertrag geschlossen haben, von unserem Lieferanten nicht mit der vertraglich vereinbarten Ware versorgt, stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu.

 

5. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr wie folgt:

5.1

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf erkennbare Mängel zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich (längstens bis zum dritten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen.

Nicht sofort erkennbare Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Unternehmer unverzüglich nach Entdeckung in Textform (schriftlich oder Email) längstens innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen mitzuteilen.

Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden, auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern,

Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden.

5.2

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns durch Unternehmer kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, werden von uns nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der sich aus unserer Annahmeverweigerung ergebenden Rücksendung.

5.3

Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

5.4

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.

Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist beheben wir kostenlos Mängel, die der Kunde in Textform mitgeteilt hat.

Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes (Nacherfüllung).

5.5

Schlägt eine Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde uns eine weitere Nacherfüllungsfrist   von mindestens 3 Wochen setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Dies gilt nicht, wenn eine Nachfristsetzung wegen besonderer Umstände (z. B §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 636 BGB) entbehrlich ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

5.6

Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird, vgl. die Regelungen unter Ziffer 12.

5.7

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Lagerung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen des Kunden oder Dritter ist unsere Haftung mit Ausnahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. Ziffer 12) ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung, es sei denn, er hätte auch bei pflichtgemäßer Untersuchung des Fehlers, diesen nicht vermeiden können.

5.8

Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden austauschen (Nacherfüllung). Die Kosten für Nachlieferung tragen wir. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden ausgetauscht werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei vertragsgemäßer Nutzung eingesetzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Nacherfüllung am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es sei denn, das Verbringen an diesen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

Wird der Mangel durch zwei Nacherfüllungsversuche nicht beseitigt, kann der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklären.

5.9

Sollten wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche und der unverzüglichen Mängelrüge keine Anwendung.

5.10

Wir geben grundsätzlich keine Garantien. Sollten wir ausnahmsweise eine Garantie abgegeben haben, so begründet die Garantie, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung bzw. – nach unserer Wahl - Nachlieferung. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden und wird durch Nachbesserung nicht unterbrochen oder gehemmt. Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche (Gewährleistung) werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

III. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen

Ist Gegenstand unserer Leistung eine Dienstleistung, zum Beispiel eine Beratung, gilt folgendes:

1.

Wir schulden im Rahmen unserer Dienstleistungen lediglich redliches Bemühen.

2.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir grundsätzlich frei in der Auswahl der Mitarbeiter, die im Rahmen einer Beratungsmaßnahme tätig werden. Erfordern sachliche Umstände, dass bestimmte Leistungen ganz oder teilweise an einem bestimmten Ort erbracht werden, stimmen wir dies mit dem Kunden ab. Wir verpflichten uns, uns in diesen Fällen zur Beachtung der jeweils geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der für die betreffende Betriebsstätte geltenden organisatorischen Regelungen. Der Kunde hat unsere Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort auf diese Vorschriften und Regelungen hinzuweisen.

3.

Wir sichern zu, dass alle Mitarbeiter, die wir zur Ausführung eines Beratungsauftrags einsetzen, die für die jeweilige Aufgabenstellung erforderliche Qualifikation besitzen.

4.

Die Arbeitszeit unserer Mitarbeiter bestimmen wir selbst. Wir sorgen dafür, dass erteilte Aufträge so zügig wie möglich erledigt werden. Alle Terminschätzungen, die im Rahmen eines Auftrages abgegeben werden, gehen davon aus, dass jeder Mitarbeiter der Herwig GmbH im Rahmen der bei uns üblichen Wochenarbeitszeit tätig wird. Abweichungen hiervon sind bei Erteilung der jeweiligen Aufträge zu vereinbaren.

5.

Der Kunde wird unseren Mitarbeitern vor Ausführung eines Auftrages alle Unterlagen zugänglich machen und ihnen alle Informationen geben, die nach unserem Ermessen für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Bearbeitung eines Auftrages bekannt werden.

Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der für die Vermittlung aller erforderlichen Informationen verantwortlich ist und im Bedarfsfalle zur Klärung oder Entscheidung von Sachfragen zur Verfügung steht.

7.

Führen Mitarbeiter der Herwig GmbH Tätigkeiten vor Ort beim Kunden durch, unterzeichnet der Kunde vor Beginn der Arbeiten einen Dienstleistungsauftrag, der die Aufgabenstellung beschreibt. Nach dem Ende der Tätigkeiten zeichnet der Kunde den Dienstleistungsauftrag ab.

8.

Wir verpflichten uns, sämtliche Informationen des Kunden geheim zu halten, die für uns als geheimhaltungsbedürftig erkennbar sind oder durch den Kunden als solche bezeichnet wurden, und sie ohne dessen schriftliche Zustimmung

a) nicht für irgendeinen anderen Zweck als zur Durchführung des jeweiligen Auftrages zu benutzen; und

b) keinem Dritten zugänglich zu machen; und

c) nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie für die Durchführung des jeweiligen Auftrages benötigen und diese Mitarbeiter, soweit dies gesetzlich zulässig ist, entsprechend diesem Vertrag zur Geheimhaltung zu verpflichten; und

d) nicht anderweitig gewerblich zu verwerten.

 

IV. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen

Sollten unsere Beratungstätigkeiten ausnahmsweise werkvertraglichen Charakter besitzen, gilt folgendes:

Die von uns im Rahmen eines Auftrages erstellten Ergebnisse werden unverzüglich nach der Übernahme vom Kunden geprüft und abgenommen (nachfolgend Abnahme genannt).    

Im Rahmen der Abnahme erforderliche Tests werden in der Regel von dem Kunden und uns, ggf. zusammen mit dem Kunden durchgeführt. Die Frist für die Abnahme kann durch Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns verlängert werden, wenn die Abnahmetests wegen des Umfangs der durchzuführenden Arbeiten einen längeren Zeitraum erfordern. Erstellte Ergebnisse bzw. ein erstelltes Werk gelten als abgenommen

- durch schriftliche Erklärung des Kunden;

- wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe keine Mängel geltend gemacht hat und Ziffer 5.1 nicht wirksam geworden ist.

Wir verpflichten uns für die Dauer von 12 Monaten nach erfolgter Abnahme auf Anforderung durch den Kunden auch nachträglich bemerkte Fehler oder sonstige Mängel zu beheben, sofern unsere Beratungsleistung ausnahmsweise werkvertraglichen Charakter hatte. Wir behalten uns für jeden aufgetretenen Mangel mindestens zwei Nachbesserungsversuche vor.